Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Veröffentlichungen zum geförderten Breitbandausbau von Kommunen nach den Bayerischen Förderrichtlinien und Breitbandförderungen des Bundes. Aktuelle Richtlinien auf Bundes- und Landesebene mit Ihren unterschiedlichen Merkmalen sind die Bayerische Gigabitrichtlinie (BayGibitR) und die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0):
Bayerische Gigabitrichtlinie (BayGibitR)
- Der Freistaat verabschiedet die Richtlinie im März 2020 mit dem Ziel, graue und weiße Versorgungslücken in NGA-Netzen zu schließen.
- Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.
- Zuwendungsfähige Kosten sind Ausgaben des Zuwendungsempfängers an private oder kommunale Netzbetreiber (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) oder Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung von eigenen passiven Breitbandinfrastrukturen (Betreibermodell).
- Die Förderhöhe orientiert sich an den Gebietskategorien im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP). Der Förderhöchstbetrag ergibt sich aus der Anzahl der zu erschließenden Adressen und es können Fördersätze zwischen 80 % und 90 % erreicht werden.
- Förderanträge können bis längstens 30. September 2025 gestellt werden.
Gigabit-Richtlinie 2.0 (Gigabit-RL 2.0)
- Seit März 2023 unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ den Ausbau der digitalen Infrastruktur.
- Zuwendungsweck ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen, Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen und hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes in unterversorgten Gebieten.
- Zuwendungsempfänger sind im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaften (insb. Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt).
- Zuwendungsfähige Kosten sind Ausgaben des Zuwendungsempfängers an private oder kommunale Netzbetreiber (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) oder Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung von eigenen passiven Breitbandinfrastrukturen (Betreibermodell) und Kosten zur Beauftragung externer Umsetzungsunterstützung (Beratungsleistungen).
- Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 50% (Basisfördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben und kann in Sonderfällen bis 70% erhöht werden.
- Der Freistaat kann den Fördersatz mit einer Kofinanzierung bis auf 90% anheben.
Dr. Först Consult
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